Rechtsstaat bedeutet Urteile zu akzeptieren. Rechtsstaat bedeutet aber nicht, dass man über Urteile nicht enttäuscht sein kann. Die Enttäuschung in unserem Fall beruht weniger auf der Tatsache, dass es nun zu einer Neuwahl kommt, als auf dem Umstand, dass wichtige rechtliche Fragen nicht geklärt sind.
Wir nehmen zur Kenntnis, dass ein Wahlvorstand die von ihm durchgeführte und kontrollierte Wahl anfechten kann. Wir nehmen auch zur Kenntnis, dass der OGH nicht bereit war sein über dreißig Jahre altes Urteil (das in einer Zeit gefällt wurde als man Betriebsratswahlen noch am schwarzen Brett aushängte) zu überdenken und zuließ, dass man ohne Einspruch gegen das Wähler:innenverzeichnis gegen das Wahlergebnis klagen kann.
Dadurch wird das Missbrauchsrisiko erhöht, denn
Anfechtungsberechtigte könnten ihre Anfechtung vom jeweiligen Wahlausgang
abhängig machen. Mit anderen Worten: Bemerkt ein Arbeitnehmer, dass er oder
andere Wahlberechtige in der Wählerliste fehlen, wäre es sogar unklug einen
Einspruch einzulegen, weil es aus wahltaktischen Gründen von Vorteil wäre, das
Wahlergebnis abzuwarten und (nur) im Falle eines unliebsamen Ausgangs eine
Anfechtungsklage einzubringen.
Für uns stellt sich schon die Frage ob damit so eine
Einspruchsverfahren nicht sinnlos ist.
Etwas komplexer ist allerdings ein anderer Punkt. Aus der
ursprünglichen Behauptung der Klägerin es ginge um ca. 150 Personen und 4
Mandate wurden letztlich 17 Personen. Wären 11 dieser Personen zur Wahl gegangen
und hätten für die DFU gestimmt, hätte sich der Mandatsstand von 11:5 auf 10:6 verändert.
Das Problem ist allerdings, dass man nur 36 Abs 1 ArbVG
berücksichtigt hat, nicht aber den §107 des UG. Natürlich ist es aus Sicht
eines Betriebsrats und Gewerkschafters wünschenswert, dass jemand der bereits
Leistungen für einen Arbeitgeber erbringt auch als Arbeitnehmer angesehen wird.
Im UG §107 ist jedoch auch klar ausgeführt, dass Arbeitsverhältnisse nur vom
Rektor abzuschließen sind. Wir alle wissen, wie das in der Praxis aussieht.
Lektor:innen, Studienassistent:innen, Tutor:innen und auch Projektmitarbeiter:innen
werden nicht immer sofort zum
Semesterbeginn gemeldet, stehen oft auch noch gar nicht fest. Die Uni hat das
Problem bislang gelöst, indem sie Verträge rückwirkend ausgestellt hat. Für das
Wähler:innenverzeichnis ist das aber trotzdem schwierig. Die Personalabteilung
kann niemand in das Verzeichnis aufnehmen, von dessen Existenz sie nichts weiß.
Ob sich das Wahlergebnis geändert hätte, stand nie wirklich
zur Debatte. Grundsätzlich erfordert eine erfolgreiche Wahlanfechtung nämlich
nicht den Nachweis eines Einflusses des Verfahrensmangels auf das Wahlergebnis;
vielmehr reicht es aus, wenn der Fehler bei objektiver (was immer das sein
soll) Betrachtung dafür geeignet war, das Wahlergebnis im konkreten Fall zu beeinflussen
(Wir senden Interessierten gerne alle drei Urteile als auch die Schriftsätze
unserer Anwältin zu.)
So enttäuschend die Urteile auch sind, für uns eröffnen sie
auch eine neue Chance. Wir konnten in eineinhalb Jahren beweisen, dass wir hart
arbeiten und so das Vertrauen in die Institution Betriebsrat wiederherstellen
konnten. Das hat zur Folge, dass nun wesentlich mehr Kolleginnen und Kollegen
bereit sind mit uns zu kandidieren. Wir können nun mit einem breiten
Querschnitt der Universitätsangestellten unserer Uni antreten. Wir haben
mehrere Generationen vertreten (unsere Geburtsdaten gehen von 1959 bis 2000),
wir vertreten alle möglichen Beschäftigungsverhältnisse, alle 6 Fakultäten und
immerhin 20 verschieden Organisationseinheiten. Dass die zwei erfahrenen ehemaligen DFU-Betriebsräte
Nikolaus Bresgen und Andreas Paschon zu uns gewechselt sind, spricht wohl auch
für sich.
Wir wollen weiter für Sie arbeiten. Dazu brauchen wir
jede Stimme. Unsere jüngste Kandidatin hat es hervorragend formuliert:
In Zeiten der internen Unruhestiftung braucht es einen Betriebsrat, dem Arbeitnehmer:innen vertrauen können!
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